Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung, einschließlich Paradetruck, und sonstige Sach- und Dienstleistungen

Stand 05/2013

1. Einbeziehung der AGB

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung, auch die Vermietung von Paradetrucks sowie für die Erbringung von sonstigen Sach- und Dienstleistungen.
Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

2. Schriftformklausel/Unwirksamkeit

Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Die Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform. Im Zweifelsfall hat der Absender den Zugang beim Empfänger zu beweisen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

3. Zustandekommen des Vertrages

Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

4. Stornierung, Kündigung und Rücktritt

(1) Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
(b) zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,
(c) der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung in Verzug gerät.
(3) Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Mieter kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern. Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigt sich wie folgt:
ab 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtpreises
ab 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
ab 7 Tage vor Mietbeginn 75 % des Gesamtpreises
ab 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Gesamtpreises
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.
(4) Für den Fall, dass der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.

5. Pflichten Vermieter

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung ihm bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.
(2) Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.
(3) Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Mietsache zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
(4) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

Besonderheiten Vermietung Paradetruck

Für die Paradetrucks hat der Vermieter, und sofern er nicht Eigentümer ist, der jeweilige Halter, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

6. Pflichten des Mieters

(1) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen
zusammenhängen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und
Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten.
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die vom Mieter mitgeteilten Informationen unzureichend sind, wird der Vermieter dies unverzüglich mitteilen.
(3) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort zu informieren.
(4) Der Mieter hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Mieter einzustehen.
(5) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
(6) Sofern die Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, verpflichtet sich der Mieter, das allgemein für die und durch die jeweiligen Mietgegenstände, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Veranstaltungsverwendung, bestehende Risiko (Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Er wird dem Vermieter den Abschluss einer solchen Versicherung spätestens bei Übernahme der Mietsache nachweisen. Der Mieter wird von der Pflicht nicht dadurch befreit, dass der Vermieter sich die Versicherung nicht nachweisen lässt. Insbesondere führt die fehlende Anforderung des Nachweises nicht dazu, dass der Vermieter die Versicherung abschließt.

7. Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters (während der Öffnungszeiten) spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.
(2) Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Der Mieter hat andernfalls die Kosten der defekten Mietgegenstände zu ersetzen. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

8. Haftung des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung) an der Mietsache, die während der Mietzeit an der Mietsache und dem überlassenen Zubehör und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung nach Ziffer 6. dieser AGB entstanden sind. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
(3) Der Mieter haftet dem Vermieter auch für solche Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Anmietung der Mietsache gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen.

9. Übergabe und Mietdauer

(1) Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, durch Bereitstellung des Mietgegenstandes an seinem, im Mietvertrag benannten Geschäftsstandort. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Übergabe des Gegenstandes an den Mieter statt.
(2) Die Mietzeit beginnt, wenn nicht anders vereinbart, ungeachtet der regulären Öffnungszeiten des Vermieters (s.u.) am vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Vermieters um 15.00 Uhr (Mietbeginn) und endet am vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände wieder in unserem Lager um 12.00 Uhr (Mietende).
Gibt der Mieter die Mietsache nicht fristgerecht zurück, so hat er den Vermieter hierüber zu informieren. Der Vermieter kann vom Mieter im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache Schadensersatz verlangen.
Die regulären Öffnungszeiten des Vermieters sind werktags (Montag bis Freitag) von 10.00 – 18.00 Uhr.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Vermieter einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

Besonderheiten Vermietung Paradetruck

Bei Übergabe des Paradetrucks an den Mieter wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Im Übrigen gilt das Vorstehende zur Anzeigepflicht.

10. Langfristige Vermietung

(1) Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Mieter die Mietsache aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen sowie auch die Wartung der Mietsache selbständig und auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
(3) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, die Instandsetzung der Mietsache vorzunehmen sofern diese durch Schäden, die der Risikosphäre des Mieters zugeordnet werden können, entstanden sind.
(4) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine zu geben. Sofern diese Termine bereits bei Anmietung feststehen, hat der Vermieter die Termine bei Übergabe der Mietsache mitzuteilen.
(5) Wird die Mietsache zurückgegeben, ohne dass die geschuldeten Arbeiten vom Mieter vorgenommen wurden, so ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Bedingt dieses einen Ausfall der Mietsache im Hinblick auf eine mögliche Vermietung, ist der Mieter auch zum Ersatz
des durch die unterbliebene Drittvermietung dem Vermieter entstandenen Schadens verpflichtet.

11. Vergütung, Verzug und Einreden

(1) Sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich diese nach den aktuellen Preislisten des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen.
Zahlungsanweisungen gelten erst am Tag des Eintrittes der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
(2) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Mieter die Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Der Mieter kann Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden. Dies gilt nicht bei Verletzung einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann. In den vorgenannten Fällen beschränkt sich die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für Pflichterfüllungen seiner Erfüllungsgehilfen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der
Verletzung von Leben, den Körper oder Gesundheit.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, am Geschäftssitz des Vermieters.